Dokumentation und Konformitäterklärung
Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.
Art. 15, 16, 18 & 19
Mehrwegangebotspflicht
Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten VerzehrAb 2028: Angebot von Mehrwegsystem für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.
Art. 32 & 33
Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen
Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.
Art. 25
Angebot von Refill-Stationen
Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m² (nicht bindend).
Art. 28
Mehrwegquoten für Transportverpackungen
Ab 2030 100% Nutzung von Mehrwegtransportverpackungen für nationale und unternehmensinterne Transporte, für internationale Transporte gilt eine 40% Mehrwegquote, ab 2040 70%. Ab 2030 greift ein 10 %- bis 40%-Mehrwegziel für bestimmte Getränke. Ausgenommen von den Mehrwegquoten sind Kartonage, Verpackungen für Lebensmittel und gefährliche und große Güter.
Art. 29
Pflichten bei Angebot von Mehrweg
Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.
Art. 25


