Pflichten, für die wir Lösungen anbieten
Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Bis 2030 mindestens 70 % recyclingfähig
Bis 2038 mindestens 80 % recyclingfähig
Art. 6
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Ab 2030 10% bis 35% Rezyklatanteil je nach Verpackungstyp.
Art. 7
Verpackungsminimierung
Ab 2029 Reduzierung des Luftvolumens in Transport- und Verkaufsverpackungen
Art. 10
Harmonisierte Kennzeichnung und Informationspflichten
Ab 2028 sind eine einheitliche EU- Kennzeichnung der Materialien zur Sortierung und bei Teilnahme eines Pfandsystems erforderlich.Ab 2029 sind eine einheitliche EU-Kennzeichnung von Mehrwegverpackungssystemen und eine digitale Kennzeichnung vorgeschrieben.
Art. 12
Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen
Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.
Art. 25


